Aufsichtsrat der VfB Stuttgart AG
07.07.2017 - 13:23 Uhr
05.06.2024 - 17:00 Uhr
Zitat von Pogendrobleme
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
2. Verstehe ich das richtig, dass der e.V. akutell nur Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtrates und des Vorstandes hat, in dem er eine AG-Hauptversammlung einberuft? Was passiert, wenn man sich entschließt oder in eine finanziell schwierige Lage kommt, und weitere Anteile verkauft? Verliert der e.V. dann den Einfluss über den Aufsichtsrat?
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
3. Wie stellt sich der unterschied zwischen vom Vereinsvorstand gesandten und von den Mitgliedern direkt gewählten Aufsichtsratsmitgliedern konkret da? Gab es da in der Vergangenheit große unterschiede? Warum werden nicht einfach alle AR-Mitglieder gewählt?
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von nurleser am 05.06.2024 um 17:04 Uhr bearbeitet
05.06.2024 - 17:24 Uhr
Zitat von nurleser
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Zitat von Pogendrobleme
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
2. Verstehe ich das richtig, dass der e.V. akutell nur Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtrates und des Vorstandes hat, in dem er eine AG-Hauptversammlung einberuft? Was passiert, wenn man sich entschließt oder in eine finanziell schwierige Lage kommt, und weitere Anteile verkauft? Verliert der e.V. dann den Einfluss über den Aufsichtsrat?
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
3. Wie stellt sich der unterschied zwischen vom Vereinsvorstand gesandten und von den Mitgliedern direkt gewählten Aufsichtsratsmitgliedern konkret da? Gab es da in der Vergangenheit große unterschiede? Warum werden nicht einfach alle AR-Mitglieder gewählt?
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Guter Beitrag (wie immer). Habe ihn auch gewertet.
Ich würde aber dennoch sagen, dass die Vorstellung eines Vetorechts etwas in die Irre führt. Ich würde eher sagen, der ARV hat via Verfahrenstricks (Tagesordnung, Einberufung von Sitzungen), die Möglichkeit etwas zu verzögern und eventuell, wenn es zeitkritisch ist, zu blockieren.
Beispiel: Das hat Vogt auch (jedoch erfolglos) bei seiner Abwahl versucht. Erst hat er einfach keine Sitzung einberufen und dann als der Vizevorsitzende deswegen letztendlich zu einer Sitzung mit einzigen Tagesordnungspunkt Abwahl Vogt einberief (da gibt es Möglichkeiten im Aktiengesetz, wenn der Vorsitzende blockiert), selbst eine Sitzung einberufen. Diese Sitzung hat Vogt allerdings eigenmächtig mit anderen Tagesordnungspunkten aus aller Welt vollgepackt und den TOP Abwahl ARV ganz nach hinten gepackt. Mit der Idee, dass die Sitzung durch die anderen Tagesordnungspunkte so lange dauert, dass er sie beenden kann, bevor der TOP Abwahl Vogt drankam (wie von @nurleser ausgeführt, kennen wir die Geschäftsordnung nicht, aber es ist jetzt nicht unüblich, dass man Sitzungen ab einer gewissen Dauer (6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden) vertagen kann). Wenn die anderen TOPS, dann zu lange dauern, kommt man gar nicht mehr zum TOP Abwahl. Andere Tricks würden z. B. umfassen, eine Sitzung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, wo niemand kann, so dass der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist. Dann dauert es wieder ein paar Wochen bsi zur nächsten Sitzung.
Insofern ist Veto mMn etwas irreführend. Verzögerung oder evt. faktische Blockade durch Verzögerung via Verfahrenstricks dürfte es mMn eher treffen. Aber auch da ist seine Macht nicht unendlich. Die eigene Abwahl konnte er trotz aller Tricks am Ende nicht verhindern. Der AR entscheidet mit Mehrheit. Der ARV hat da kein Vetorecht. Aber er kann halt versuchen zu verhindern, dass bestimmte Punkte überhaupt erst behandelt werden.
Letztendlich kann der ARV alleine nicht viel bewirken. Aber er kann viel verzögern und kaputt machen (z. B. wenn Transfers zeitkritisch sind).
Kann gut sein, dass @nurleser es auch so ähnlich gemeint hat. (wenn nicht und mir was entgangen ist, bitte gerne korrigieren).
Dieser Beitrag wurde zuletzt von justalittlethought am 05.06.2024 um 17:31 Uhr bearbeitet
05.06.2024 - 17:57 Uhr
Zitat von Hozzo
Wenn die AG dem Souverän des eV Punkte vorlegt, die dieser in seine Satzung einbinden soll...
...dann wedelt doch ein bisschen der Schwanz mit dem Hund?
Wenn die AG dem Souverän des eV Punkte vorlegt, die dieser in seine Satzung einbinden soll...
...dann wedelt doch ein bisschen der Schwanz mit dem Hund?
Wenn im eV ständig der Laden brennt, weil Vogt und seine Clique dort Permachaos veranstalten, dann finde ich das mehr als gut.
05.06.2024 - 17:58 Uhr
Zitat von justalittlethought
Guter Beitrag (wie immer). Habe ihn auch gewertet.
Ich würde aber dennoch sagen, dass die Vorstellung eines Vetorechts etwas in die Irre führt. Ich würde eher sagen, der ARV hat via Verfahrenstricks (Tagesordnung, Einberufung von Sitzungen), die Möglichkeit etwas zu verzögern und eventuell, wenn es zeitkritisch ist, zu blockieren.
Beispiel: Das hat Vogt auch (jedoch erfolglos) bei seiner Abwahl versucht. Erst hat er einfach keine Sitzung einberufen und dann als der Vizevorsitzende deswegen letztendlich zu einer Sitzung mit einzigen Tagesordnungspunkt Abwahl Vogt einberief (da gibt es Möglichkeiten im Aktiengesetz, wenn der Vorsitzende blockiert), selbst eine Sitzung einberufen. Diese Sitzung hat Vogt allerdings eigenmächtig mit anderen Tagesordnungspunkten aus aller Welt vollgepackt und den TOP Abwahl ARV ganz nach hinten gepackt. Mit der Idee, dass die Sitzung durch die anderen Tagesordnungspunkte so lange dauert, dass er sie beenden kann, bevor der TOP Abwahl Vogt drankam (wie von @nurleser ausgeführt, kennen wir die Geschäftsordnung nicht, aber es ist jetzt nicht unüblich, dass man Sitzungen ab einer gewissen Dauer (6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden) vertagen kann). Wenn die anderen TOPS, dann zu lange dauern, kommt man gar nicht mehr zum TOP Abwahl. Andere Tricks würden z. B. umfassen, eine Sitzung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, wo niemand kann, so dass der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist. Dann dauert es wieder ein paar Wochen bsi zur nächsten Sitzung.
Insofern ist Veto mMn etwas irreführend. Verzögerung oder evt. faktische Blockade durch Verzögerung via Verfahrenstricks dürfte es mMn eher treffen. Aber auch da ist seine Macht nicht unendlich. Die eigene Abwahl konnte er trotz aller Tricks am Ende nicht verhindern. Der AR entscheidet mit Mehrheit. Der ARV hat da kein Vetorecht. Aber er kann halt versuchen zu verhindern, dass bestimmte Punkte überhaupt erst behandelt werden.
Letztendlich kann der ARV alleine nicht viel bewirken. Aber er kann viel verzögern und kaputt machen (z. B. wenn Transfers zeitkritisch sind).
Kann gut sein, dass @nurleser es auch so ähnlich gemeint hat. (wenn nicht und mir was entgangen ist, bitte gerne korrigieren).
Zitat von nurleser
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Zitat von Pogendrobleme
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
2. Verstehe ich das richtig, dass der e.V. akutell nur Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtrates und des Vorstandes hat, in dem er eine AG-Hauptversammlung einberuft? Was passiert, wenn man sich entschließt oder in eine finanziell schwierige Lage kommt, und weitere Anteile verkauft? Verliert der e.V. dann den Einfluss über den Aufsichtsrat?
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
3. Wie stellt sich der unterschied zwischen vom Vereinsvorstand gesandten und von den Mitgliedern direkt gewählten Aufsichtsratsmitgliedern konkret da? Gab es da in der Vergangenheit große unterschiede? Warum werden nicht einfach alle AR-Mitglieder gewählt?
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Guter Beitrag (wie immer). Habe ihn auch gewertet.
Ich würde aber dennoch sagen, dass die Vorstellung eines Vetorechts etwas in die Irre führt. Ich würde eher sagen, der ARV hat via Verfahrenstricks (Tagesordnung, Einberufung von Sitzungen), die Möglichkeit etwas zu verzögern und eventuell, wenn es zeitkritisch ist, zu blockieren.
Beispiel: Das hat Vogt auch (jedoch erfolglos) bei seiner Abwahl versucht. Erst hat er einfach keine Sitzung einberufen und dann als der Vizevorsitzende deswegen letztendlich zu einer Sitzung mit einzigen Tagesordnungspunkt Abwahl Vogt einberief (da gibt es Möglichkeiten im Aktiengesetz, wenn der Vorsitzende blockiert), selbst eine Sitzung einberufen. Diese Sitzung hat Vogt allerdings eigenmächtig mit anderen Tagesordnungspunkten aus aller Welt vollgepackt und den TOP Abwahl ARV ganz nach hinten gepackt. Mit der Idee, dass die Sitzung durch die anderen Tagesordnungspunkte so lange dauert, dass er sie beenden kann, bevor der TOP Abwahl Vogt drankam (wie von @nurleser ausgeführt, kennen wir die Geschäftsordnung nicht, aber es ist jetzt nicht unüblich, dass man Sitzungen ab einer gewissen Dauer (6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden) vertagen kann). Wenn die anderen TOPS, dann zu lange dauern, kommt man gar nicht mehr zum TOP Abwahl. Andere Tricks würden z. B. umfassen, eine Sitzung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, wo niemand kann, so dass der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist. Dann dauert es wieder ein paar Wochen bsi zur nächsten Sitzung.
Insofern ist Veto mMn etwas irreführend. Verzögerung oder evt. faktische Blockade durch Verzögerung via Verfahrenstricks dürfte es mMn eher treffen. Aber auch da ist seine Macht nicht unendlich. Die eigene Abwahl konnte er trotz aller Tricks am Ende nicht verhindern. Der AR entscheidet mit Mehrheit. Der ARV hat da kein Vetorecht. Aber er kann halt versuchen zu verhindern, dass bestimmte Punkte überhaupt erst behandelt werden.
Letztendlich kann der ARV alleine nicht viel bewirken. Aber er kann viel verzögern und kaputt machen (z. B. wenn Transfers zeitkritisch sind).
Kann gut sein, dass @nurleser es auch so ähnlich gemeint hat. (wenn nicht und mir was entgangen ist, bitte gerne korrigieren).
Ich meinte das mit dem Veto schon ein bisschen stärker als du es gezeichnet hast. Das gilt aber nur im Rahmen der von der Geschäftsordnung vorgegebenen Regelungen, wenn eine Sitzung wie bei der Abwahl geschehen gegen den Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen wird, ist naheliegend, dass Regelungen aus der Geschäftsordnung zurücktreten, da dies sonst die Bestimmungen des AktG unterlaufen würde, was nicht passieren darf.
Interessant ist die Aussage, dass er seine eigene Abwahl als letzten Tagesordnungspunkt hatte. Ich glaube aber nicht, dass es da um eine zeitliche Beschränkung ging. Hat er nicht die beiden Sitzungen zusammengeschaltet und dann versucht beide Sitzungen gleichzeitig zu beenden? Irgendso eine Gesichte wurde doch erzählt. Wenn die andere Sitzung nur die Abwahl von Vogt als TOP hatte, dann wird die wahrscheinlich her nicht länger als 6 Stunden gegangen sein. Wie die Regelung im Detail aussieht, wissen wir natürlich nicht, aber dass der ARV die Möglichkeit hat, Sitzungen qua Amt einfach zu beenden wird sich Vogt vermutlich nicht einfach nur ausgedacht haben. Möglicherweise gibt es auch noch weitergehende Punkte, wie dass der ARV die Behandlung von einzelnen Tagesordnungspunkten jederzeit auch einzeln beenden kann.
Man darf auch nicht vergessen, dass Hitz damals "er trifft selten Entscheidungen" schrieb. Wenn Vogt gar keine Entscheidungsmacht gehabt hätte sondern nur primus inter pares gewesen wäre, dann hätte er das vermutlich anders formuliert.
05.06.2024 - 18:08 Uhr
Zitat von asc71
Die AR sind nicht weisungsgebunden, egal ob sie auf e.V. Ticket oder von Investoren kommen. Sie sollen ja unabhängig kontrollieren. Daher wird man ein Weisungsrecht wohl auch nicht festschreiben können.
Die AR sind nicht weisungsgebunden, egal ob sie auf e.V. Ticket oder von Investoren kommen. Sie sollen ja unabhängig kontrollieren. Daher wird man ein Weisungsrecht wohl auch nicht festschreiben können.
Habe mir nur mal den Abschnitt rausgenommen.
Bei dem ersten Thema kann man durchaus unterschiedliche Ansichten haben.
Die Frage, ob man es in der eV-Satzung festschreiben kann, wäre juristisch zu bewerten. Das kann ich nicht.
De facto sollte das aber natürlich der Fall sein. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein Anteilseigner Personen in den AR entsendet und diese gegen seine Interessen handelt.
Ich glaube das würde sich in der Wirtschaft keiner gefallen lassen, oder der Bund z. B. bei der Bahn.
05.06.2024 - 18:09 Uhr
Zitat von nurleser
Ich meinte das mit dem Veto schon ein bisschen stärker als du es gezeichnet hast. Das gilt aber nur im Rahmen der von der Geschäftsordnung vorgegebenen Regelungen, wenn eine Sitzung wie bei der Abwahl geschehen gegen den Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen wird, ist naheliegend, dass Regelungen aus der Geschäftsordnung zurücktreten, da dies sonst die Bestimmungen des AktG unterlaufen würde, was nicht passieren darf.
Interessant ist die Aussage, dass er seine eigene Abwahl als letzten Tagesordnungspunkt hatte. Ich glaube aber nicht, dass es da um eine zeitliche Beschränkung ging. Hat er nicht die beiden Sitzungen zusammengeschaltet und dann versucht beide Sitzungen gleichzeitig zu beenden? Irgendso eine Gesichte wurde doch erzählt. Wenn die andere Sitzung nur die Abwahl von Vogt als TOP hatte, dann wird die wahrscheinlich her nicht länger als 6 Stunden gegangen sein. Wie die Regelung im Detail aussieht, wissen wir natürlich nicht, aber dass der ARV die Möglichkeit hat, Sitzungen qua Amt einfach zu beenden wird sich Vogt vermutlich nicht einfach nur ausgedacht haben. Möglicherweise gibt es auch noch weitergehende Punkte, wie dass der ARV die Behandlung von einzelnen Tagesordnungspunkten jederzeit auch einzeln beenden kann.
Man darf auch nicht vergessen, dass Hitz damals "er trifft selten Entscheidungen" schrieb. Wenn Vogt gar keine Entscheidungsmacht gehabt hätte sondern nur primus inter pares gewesen wäre, dann hätte er das vermutlich anders formuliert.
Zitat von justalittlethought
Guter Beitrag (wie immer). Habe ihn auch gewertet.
Ich würde aber dennoch sagen, dass die Vorstellung eines Vetorechts etwas in die Irre führt. Ich würde eher sagen, der ARV hat via Verfahrenstricks (Tagesordnung, Einberufung von Sitzungen), die Möglichkeit etwas zu verzögern und eventuell, wenn es zeitkritisch ist, zu blockieren.
Beispiel: Das hat Vogt auch (jedoch erfolglos) bei seiner Abwahl versucht. Erst hat er einfach keine Sitzung einberufen und dann als der Vizevorsitzende deswegen letztendlich zu einer Sitzung mit einzigen Tagesordnungspunkt Abwahl Vogt einberief (da gibt es Möglichkeiten im Aktiengesetz, wenn der Vorsitzende blockiert), selbst eine Sitzung einberufen. Diese Sitzung hat Vogt allerdings eigenmächtig mit anderen Tagesordnungspunkten aus aller Welt vollgepackt und den TOP Abwahl ARV ganz nach hinten gepackt. Mit der Idee, dass die Sitzung durch die anderen Tagesordnungspunkte so lange dauert, dass er sie beenden kann, bevor der TOP Abwahl Vogt drankam (wie von @nurleser ausgeführt, kennen wir die Geschäftsordnung nicht, aber es ist jetzt nicht unüblich, dass man Sitzungen ab einer gewissen Dauer (6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden) vertagen kann). Wenn die anderen TOPS, dann zu lange dauern, kommt man gar nicht mehr zum TOP Abwahl. Andere Tricks würden z. B. umfassen, eine Sitzung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, wo niemand kann, so dass der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist. Dann dauert es wieder ein paar Wochen bsi zur nächsten Sitzung.
Insofern ist Veto mMn etwas irreführend. Verzögerung oder evt. faktische Blockade durch Verzögerung via Verfahrenstricks dürfte es mMn eher treffen. Aber auch da ist seine Macht nicht unendlich. Die eigene Abwahl konnte er trotz aller Tricks am Ende nicht verhindern. Der AR entscheidet mit Mehrheit. Der ARV hat da kein Vetorecht. Aber er kann halt versuchen zu verhindern, dass bestimmte Punkte überhaupt erst behandelt werden.
Letztendlich kann der ARV alleine nicht viel bewirken. Aber er kann viel verzögern und kaputt machen (z. B. wenn Transfers zeitkritisch sind).
Kann gut sein, dass @nurleser es auch so ähnlich gemeint hat. (wenn nicht und mir was entgangen ist, bitte gerne korrigieren).
Zitat von nurleser
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Zitat von Pogendrobleme
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
2. Verstehe ich das richtig, dass der e.V. akutell nur Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtrates und des Vorstandes hat, in dem er eine AG-Hauptversammlung einberuft? Was passiert, wenn man sich entschließt oder in eine finanziell schwierige Lage kommt, und weitere Anteile verkauft? Verliert der e.V. dann den Einfluss über den Aufsichtsrat?
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
3. Wie stellt sich der unterschied zwischen vom Vereinsvorstand gesandten und von den Mitgliedern direkt gewählten Aufsichtsratsmitgliedern konkret da? Gab es da in der Vergangenheit große unterschiede? Warum werden nicht einfach alle AR-Mitglieder gewählt?
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Guter Beitrag (wie immer). Habe ihn auch gewertet.
Ich würde aber dennoch sagen, dass die Vorstellung eines Vetorechts etwas in die Irre führt. Ich würde eher sagen, der ARV hat via Verfahrenstricks (Tagesordnung, Einberufung von Sitzungen), die Möglichkeit etwas zu verzögern und eventuell, wenn es zeitkritisch ist, zu blockieren.
Beispiel: Das hat Vogt auch (jedoch erfolglos) bei seiner Abwahl versucht. Erst hat er einfach keine Sitzung einberufen und dann als der Vizevorsitzende deswegen letztendlich zu einer Sitzung mit einzigen Tagesordnungspunkt Abwahl Vogt einberief (da gibt es Möglichkeiten im Aktiengesetz, wenn der Vorsitzende blockiert), selbst eine Sitzung einberufen. Diese Sitzung hat Vogt allerdings eigenmächtig mit anderen Tagesordnungspunkten aus aller Welt vollgepackt und den TOP Abwahl ARV ganz nach hinten gepackt. Mit der Idee, dass die Sitzung durch die anderen Tagesordnungspunkte so lange dauert, dass er sie beenden kann, bevor der TOP Abwahl Vogt drankam (wie von @nurleser ausgeführt, kennen wir die Geschäftsordnung nicht, aber es ist jetzt nicht unüblich, dass man Sitzungen ab einer gewissen Dauer (6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden) vertagen kann). Wenn die anderen TOPS, dann zu lange dauern, kommt man gar nicht mehr zum TOP Abwahl. Andere Tricks würden z. B. umfassen, eine Sitzung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, wo niemand kann, so dass der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist. Dann dauert es wieder ein paar Wochen bsi zur nächsten Sitzung.
Insofern ist Veto mMn etwas irreführend. Verzögerung oder evt. faktische Blockade durch Verzögerung via Verfahrenstricks dürfte es mMn eher treffen. Aber auch da ist seine Macht nicht unendlich. Die eigene Abwahl konnte er trotz aller Tricks am Ende nicht verhindern. Der AR entscheidet mit Mehrheit. Der ARV hat da kein Vetorecht. Aber er kann halt versuchen zu verhindern, dass bestimmte Punkte überhaupt erst behandelt werden.
Letztendlich kann der ARV alleine nicht viel bewirken. Aber er kann viel verzögern und kaputt machen (z. B. wenn Transfers zeitkritisch sind).
Kann gut sein, dass @nurleser es auch so ähnlich gemeint hat. (wenn nicht und mir was entgangen ist, bitte gerne korrigieren).
Ich meinte das mit dem Veto schon ein bisschen stärker als du es gezeichnet hast. Das gilt aber nur im Rahmen der von der Geschäftsordnung vorgegebenen Regelungen, wenn eine Sitzung wie bei der Abwahl geschehen gegen den Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen wird, ist naheliegend, dass Regelungen aus der Geschäftsordnung zurücktreten, da dies sonst die Bestimmungen des AktG unterlaufen würde, was nicht passieren darf.
Interessant ist die Aussage, dass er seine eigene Abwahl als letzten Tagesordnungspunkt hatte. Ich glaube aber nicht, dass es da um eine zeitliche Beschränkung ging. Hat er nicht die beiden Sitzungen zusammengeschaltet und dann versucht beide Sitzungen gleichzeitig zu beenden? Irgendso eine Gesichte wurde doch erzählt. Wenn die andere Sitzung nur die Abwahl von Vogt als TOP hatte, dann wird die wahrscheinlich her nicht länger als 6 Stunden gegangen sein. Wie die Regelung im Detail aussieht, wissen wir natürlich nicht, aber dass der ARV die Möglichkeit hat, Sitzungen qua Amt einfach zu beenden wird sich Vogt vermutlich nicht einfach nur ausgedacht haben. Möglicherweise gibt es auch noch weitergehende Punkte, wie dass der ARV die Behandlung von einzelnen Tagesordnungspunkten jederzeit auch einzeln beenden kann.
Man darf auch nicht vergessen, dass Hitz damals "er trifft selten Entscheidungen" schrieb. Wenn Vogt gar keine Entscheidungsmacht gehabt hätte sondern nur primus inter pares gewesen wäre, dann hätte er das vermutlich anders formuliert.
Dass er viele TOPs vorgeschaltet hatte, stand in der Presse. Auch dass er die Sitzungen zusammen schalten wollte und dann beide beenden wollte, wo niemand drauf einging, so dass nur er die Sitzungen verließ.
Hitzlspergers Bewertung, dass er keine Entscheidungen trifft, hätte ich eher so verstanden, dass nix vorangeht, als dass er die Dinge in die falsche Richtung bewegt.
Geschäftsordnung. Das kommt halt drauf an. In so vielen Aufsichtsräten sitze ich nicht.
Aber ich würde schon davon ausgehen, dass der Vorsitzende TOPs nicht nach Belieben beenden kann - das habe ich in anderen Sitzungen noch nie erlebt - auf diese Weise müsste er missliebige TOPs ja gar nicht behandeln (und könnte sie nach 1 Sekunde beenden). Was allerdings per Geschäftsordnung möglich sein könnte, ist, diese nach einer gewissen Zeitspanne zu beenden. Aber in allen Sitzungen, in denen ich war, geschah das normalerweise einvernehmlich oder zumindest mit mehrheitlicher Meinungsbildung. Dass der Vorsitzende die Geschäftsordnung dermaßen einsetzt, bedeutet ja schon ein völlig zerrüttetes Verhältnis zum oder innerhalb des Gremiums. Das habe ich selbst in Sitzungen, in denen es kontrovers herging, noch nicht erlebt.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von justalittlethought am 05.06.2024 um 18:17 Uhr bearbeitet
05.06.2024 - 18:15 Uhr
Zitat von nurleser
Ich meinte das mit dem Veto schon ein bisschen stärker als du es gezeichnet hast. Das gilt aber nur im Rahmen der von der Geschäftsordnung vorgegebenen Regelungen, wenn eine Sitzung wie bei der Abwahl geschehen gegen den Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen wird, ist naheliegend, dass Regelungen aus der Geschäftsordnung zurücktreten, da dies sonst die Bestimmungen des AktG unterlaufen würde, was nicht passieren darf.
Interessant ist die Aussage, dass er seine eigene Abwahl als letzten Tagesordnungspunkt hatte. Ich glaube aber nicht, dass es da um eine zeitliche Beschränkung ging. Hat er nicht die beiden Sitzungen zusammengeschaltet und dann versucht beide Sitzungen gleichzeitig zu beenden? Irgendso eine Gesichte wurde doch erzählt. Wenn die andere Sitzung nur die Abwahl von Vogt als TOP hatte, dann wird die wahrscheinlich her nicht länger als 6 Stunden gegangen sein. Wie die Regelung im Detail aussieht, wissen wir natürlich nicht, aber dass der ARV die Möglichkeit hat, Sitzungen qua Amt einfach zu beenden wird sich Vogt vermutlich nicht einfach nur ausgedacht haben. Möglicherweise gibt es auch noch weitergehende Punkte, wie dass der ARV die Behandlung von einzelnen Tagesordnungspunkten jederzeit auch einzeln beenden kann.
Man darf auch nicht vergessen, dass Hitz damals "er trifft selten Entscheidungen" schrieb. Wenn Vogt gar keine Entscheidungsmacht gehabt hätte sondern nur primus inter pares gewesen wäre, dann hätte er das vermutlich anders formuliert.
Zitat von justalittlethought
Guter Beitrag (wie immer). Habe ihn auch gewertet.
Ich würde aber dennoch sagen, dass die Vorstellung eines Vetorechts etwas in die Irre führt. Ich würde eher sagen, der ARV hat via Verfahrenstricks (Tagesordnung, Einberufung von Sitzungen), die Möglichkeit etwas zu verzögern und eventuell, wenn es zeitkritisch ist, zu blockieren.
Beispiel: Das hat Vogt auch (jedoch erfolglos) bei seiner Abwahl versucht. Erst hat er einfach keine Sitzung einberufen und dann als der Vizevorsitzende deswegen letztendlich zu einer Sitzung mit einzigen Tagesordnungspunkt Abwahl Vogt einberief (da gibt es Möglichkeiten im Aktiengesetz, wenn der Vorsitzende blockiert), selbst eine Sitzung einberufen. Diese Sitzung hat Vogt allerdings eigenmächtig mit anderen Tagesordnungspunkten aus aller Welt vollgepackt und den TOP Abwahl ARV ganz nach hinten gepackt. Mit der Idee, dass die Sitzung durch die anderen Tagesordnungspunkte so lange dauert, dass er sie beenden kann, bevor der TOP Abwahl Vogt drankam (wie von @nurleser ausgeführt, kennen wir die Geschäftsordnung nicht, aber es ist jetzt nicht unüblich, dass man Sitzungen ab einer gewissen Dauer (6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden) vertagen kann). Wenn die anderen TOPS, dann zu lange dauern, kommt man gar nicht mehr zum TOP Abwahl. Andere Tricks würden z. B. umfassen, eine Sitzung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, wo niemand kann, so dass der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist. Dann dauert es wieder ein paar Wochen bsi zur nächsten Sitzung.
Insofern ist Veto mMn etwas irreführend. Verzögerung oder evt. faktische Blockade durch Verzögerung via Verfahrenstricks dürfte es mMn eher treffen. Aber auch da ist seine Macht nicht unendlich. Die eigene Abwahl konnte er trotz aller Tricks am Ende nicht verhindern. Der AR entscheidet mit Mehrheit. Der ARV hat da kein Vetorecht. Aber er kann halt versuchen zu verhindern, dass bestimmte Punkte überhaupt erst behandelt werden.
Letztendlich kann der ARV alleine nicht viel bewirken. Aber er kann viel verzögern und kaputt machen (z. B. wenn Transfers zeitkritisch sind).
Kann gut sein, dass @nurleser es auch so ähnlich gemeint hat. (wenn nicht und mir was entgangen ist, bitte gerne korrigieren).
Zitat von nurleser
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Zitat von Pogendrobleme
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Liebe VfB-Fans, ich hab seit den Protesten diesen Winter ein morbides Interesse für Sportpolitik und diese Machtkämpfe entwickelt und versuche die Situation bei euch zu verstehen.
Ein paar Dinge werden mir auch beim Lesen der vielen Presseartikel nicht klar, einfach weil für ständig massives Vorwissen benötigt wird. Ich hoffe es ist okay, dass ich die Fragen hier stelle:
1. Warum ist der Aufsichtsratsvorsitzende so wichtig? Konkreter, welche spezifischen Rechte und Privilegien hat er gegenüber anderen Aufsichtsratsmitgliedern und warum ist es so wichtig, dass der e.V. die Position besetzt?
Da gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Präsidialauschusses des Aufsichtsrats. Das ist das Gremium, in dem die eigentliche inhaltliche Arbeit des Aufsichtsrats stattfindet, beispielsweise während der Neubesetzung des Sportvorstands. Der Gesamtaufsichtsrat ist eher eine Instanz, welche die vom Präsidialauschuss vorbereiteten Entscheidungen absegnet.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (die nicht öffentlich bekannt ist) dem Aufsichtsratsvorsitzende ein sehr großes Maß an Kontrolle über die Tagesordnung des Aufsichtsrats einräumt. Ich denke, man kommt der Sache ganz gut nahe, wenn man sich vorstellt, dass der Vorsitzende ein Vetorecht für alle Entscheidungen besitzt. Die Abwahl von Vogt wurde in einer Aufsichtsratssitzung durchgeführt, die nach § 111 AktG nicht vom Vorsitzenden sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden Peter Schymon (Mercedes) einberufen wurde.
2. Verstehe ich das richtig, dass der e.V. akutell nur Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtrates und des Vorstandes hat, in dem er eine AG-Hauptversammlung einberuft? Was passiert, wenn man sich entschließt oder in eine finanziell schwierige Lage kommt, und weitere Anteile verkauft? Verliert der e.V. dann den Einfluss über den Aufsichtsrat?
Momentan sind beide Präsidiumsmitglieder des e.V. Mitglieder des Aufsichtsrat, Vizepräsident Rainer Adrion ist zudem Mitglied des Präsdialauschusses. Diese können natürlich weiterhin Einfluss auf die Arbeit des Aufsichtsrats nehmen. Anteile können aktuell nur noch in relativ geringem Umfang ausgegeben werden, unter der Prämisse, dass Porsche die zweite Tranche wie geplant übernimmt. In der e.V.-Satzung ist festgeschrieben, dass der e.V. mindestens 75% der Anteile halten muss. Das ist im Übrigen auch die Schwelle, die es erlaubt missliebige Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Was aber bisher nicht passiert ist, der einzige Fall, bei dem Vogt und Adrion ein Aufsichtsratsmitglied gegen den erklärten Wunsch der anderen Aufsichtsräte ausgetauscht haben (Betram Sugg), war im Zuge eine turnusmäßigen Neuwahl.
3. Wie stellt sich der unterschied zwischen vom Vereinsvorstand gesandten und von den Mitgliedern direkt gewählten Aufsichtsratsmitgliedern konkret da? Gab es da in der Vergangenheit große unterschiede? Warum werden nicht einfach alle AR-Mitglieder gewählt?
Formal gibt es gar keine direkt gewählten AR-Mitglieder. Dass der e.V.-Präsident in den Aufsichtsrat der AG einzieht, ist bisher nur Teil eines informellen Versprechens, um dessen Reichweite gerade intensiv diskutiert wird. In letzter Zeit war es so, dass alle drei Präsidiumsmitglieder im Aufsichtsrat vertreten waren (ein Posten im Präsidium ist seit dem Rücktritt von Christian Riethmüller vakant), das war aber nicht immer so. Laut AG-Satzung darf der e.V. zwei Aufsichtsräte direkt entsenden, alle Anderen Vertreter müssen den Umweg über die AG-Hauptversammlung gehen. Das soll jetzt auf drei Vertreter angehoben werden und in der e.V.-Satzung verankert werden, dass dies die drei e.V.-Präsidiumsmitglieder sein müssen.
Guter Beitrag (wie immer). Habe ihn auch gewertet.
Ich würde aber dennoch sagen, dass die Vorstellung eines Vetorechts etwas in die Irre führt. Ich würde eher sagen, der ARV hat via Verfahrenstricks (Tagesordnung, Einberufung von Sitzungen), die Möglichkeit etwas zu verzögern und eventuell, wenn es zeitkritisch ist, zu blockieren.
Beispiel: Das hat Vogt auch (jedoch erfolglos) bei seiner Abwahl versucht. Erst hat er einfach keine Sitzung einberufen und dann als der Vizevorsitzende deswegen letztendlich zu einer Sitzung mit einzigen Tagesordnungspunkt Abwahl Vogt einberief (da gibt es Möglichkeiten im Aktiengesetz, wenn der Vorsitzende blockiert), selbst eine Sitzung einberufen. Diese Sitzung hat Vogt allerdings eigenmächtig mit anderen Tagesordnungspunkten aus aller Welt vollgepackt und den TOP Abwahl ARV ganz nach hinten gepackt. Mit der Idee, dass die Sitzung durch die anderen Tagesordnungspunkte so lange dauert, dass er sie beenden kann, bevor der TOP Abwahl Vogt drankam (wie von @nurleser ausgeführt, kennen wir die Geschäftsordnung nicht, aber es ist jetzt nicht unüblich, dass man Sitzungen ab einer gewissen Dauer (6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden) vertagen kann). Wenn die anderen TOPS, dann zu lange dauern, kommt man gar nicht mehr zum TOP Abwahl. Andere Tricks würden z. B. umfassen, eine Sitzung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, wo niemand kann, so dass der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist. Dann dauert es wieder ein paar Wochen bsi zur nächsten Sitzung.
Insofern ist Veto mMn etwas irreführend. Verzögerung oder evt. faktische Blockade durch Verzögerung via Verfahrenstricks dürfte es mMn eher treffen. Aber auch da ist seine Macht nicht unendlich. Die eigene Abwahl konnte er trotz aller Tricks am Ende nicht verhindern. Der AR entscheidet mit Mehrheit. Der ARV hat da kein Vetorecht. Aber er kann halt versuchen zu verhindern, dass bestimmte Punkte überhaupt erst behandelt werden.
Letztendlich kann der ARV alleine nicht viel bewirken. Aber er kann viel verzögern und kaputt machen (z. B. wenn Transfers zeitkritisch sind).
Kann gut sein, dass @nurleser es auch so ähnlich gemeint hat. (wenn nicht und mir was entgangen ist, bitte gerne korrigieren).
Ich meinte das mit dem Veto schon ein bisschen stärker als du es gezeichnet hast. Das gilt aber nur im Rahmen der von der Geschäftsordnung vorgegebenen Regelungen, wenn eine Sitzung wie bei der Abwahl geschehen gegen den Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen wird, ist naheliegend, dass Regelungen aus der Geschäftsordnung zurücktreten, da dies sonst die Bestimmungen des AktG unterlaufen würde, was nicht passieren darf.
Interessant ist die Aussage, dass er seine eigene Abwahl als letzten Tagesordnungspunkt hatte. Ich glaube aber nicht, dass es da um eine zeitliche Beschränkung ging. Hat er nicht die beiden Sitzungen zusammengeschaltet und dann versucht beide Sitzungen gleichzeitig zu beenden? Irgendso eine Gesichte wurde doch erzählt. Wenn die andere Sitzung nur die Abwahl von Vogt als TOP hatte, dann wird die wahrscheinlich her nicht länger als 6 Stunden gegangen sein. Wie die Regelung im Detail aussieht, wissen wir natürlich nicht, aber dass der ARV die Möglichkeit hat, Sitzungen qua Amt einfach zu beenden wird sich Vogt vermutlich nicht einfach nur ausgedacht haben. Möglicherweise gibt es auch noch weitergehende Punkte, wie dass der ARV die Behandlung von einzelnen Tagesordnungspunkten jederzeit auch einzeln beenden kann.
Man darf auch nicht vergessen, dass Hitz damals "er trifft selten Entscheidungen" schrieb. Wenn Vogt gar keine Entscheidungsmacht gehabt hätte sondern nur primus inter pares gewesen wäre, dann hätte er das vermutlich anders formuliert.
Also ein Veto-Recht kann man glaube ich über die Geschäftsordnung nicht einräumen.
Was ich aber noch ergänzen würde ist, dass die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit doppelt zählt.
05.06.2024 - 18:18 Uhr
Zitat von Schwabenpfeil312
Habe mir nur mal den Abschnitt rausgenommen.
Bei dem ersten Thema kann man durchaus unterschiedliche Ansichten haben.
Die Frage, ob man es in der eV-Satzung festschreiben kann, wäre juristisch zu bewerten. Das kann ich nicht.
De facto sollte das aber natürlich der Fall sein. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein Anteilseigner Personen in den AR entsendet und diese gegen seine Interessen handelt.
Ich glaube das würde sich in der Wirtschaft keiner gefallen lassen, oder der Bund z. B. bei der Bahn.
Zitat von asc71
Die AR sind nicht weisungsgebunden, egal ob sie auf e.V. Ticket oder von Investoren kommen. Sie sollen ja unabhängig kontrollieren. Daher wird man ein Weisungsrecht wohl auch nicht festschreiben können.
Die AR sind nicht weisungsgebunden, egal ob sie auf e.V. Ticket oder von Investoren kommen. Sie sollen ja unabhängig kontrollieren. Daher wird man ein Weisungsrecht wohl auch nicht festschreiben können.
Habe mir nur mal den Abschnitt rausgenommen.
Bei dem ersten Thema kann man durchaus unterschiedliche Ansichten haben.
Die Frage, ob man es in der eV-Satzung festschreiben kann, wäre juristisch zu bewerten. Das kann ich nicht.
De facto sollte das aber natürlich der Fall sein. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein Anteilseigner Personen in den AR entsendet und diese gegen seine Interessen handelt.
Ich glaube das würde sich in der Wirtschaft keiner gefallen lassen, oder der Bund z. B. bei der Bahn.
Muss man. Die Aufsichtsräte müssen laut Aktiengesetzt die Interessen des Unternehmens (sprich der AG) und nicht des Eigners vertreten. Sonst begehen sie eine Pflichtverletzung.
Das Durchgriffsrecht ist aber indirekt. Die Hauptversammlung kann Aufsichtsräte ggf. absetzen und neue bestellen. (Fristen und Mehrheiten hängen vermutlich von der AG-Satzung ab oder stehen die im Aktiengesetz @nurleser ?).
Dieser Beitrag wurde zuletzt von justalittlethought am 05.06.2024 um 18:20 Uhr bearbeitet
05.06.2024 - 18:43 Uhr
Zitat von Schwabenpfeil312
Habe mir nur mal den Abschnitt rausgenommen.
Bei dem ersten Thema kann man durchaus unterschiedliche Ansichten haben.
Die Frage, ob man es in der eV-Satzung festschreiben kann, wäre juristisch zu bewerten. Das kann ich nicht.
De facto sollte das aber natürlich der Fall sein. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein Anteilseigner Personen in den AR entsendet und diese gegen seine Interessen handelt.
Ich glaube das würde sich in der Wirtschaft keiner gefallen lassen, oder der Bund z. B. bei der Bahn.
Zitat von asc71
Die AR sind nicht weisungsgebunden, egal ob sie auf e.V. Ticket oder von Investoren kommen. Sie sollen ja unabhängig kontrollieren. Daher wird man ein Weisungsrecht wohl auch nicht festschreiben können.
Die AR sind nicht weisungsgebunden, egal ob sie auf e.V. Ticket oder von Investoren kommen. Sie sollen ja unabhängig kontrollieren. Daher wird man ein Weisungsrecht wohl auch nicht festschreiben können.
Habe mir nur mal den Abschnitt rausgenommen.
Bei dem ersten Thema kann man durchaus unterschiedliche Ansichten haben.
Die Frage, ob man es in der eV-Satzung festschreiben kann, wäre juristisch zu bewerten. Das kann ich nicht.
De facto sollte das aber natürlich der Fall sein. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein Anteilseigner Personen in den AR entsendet und diese gegen seine Interessen handelt.
Ich glaube das würde sich in der Wirtschaft keiner gefallen lassen, oder der Bund z. B. bei der Bahn.
Den Punkt hat ja @justalittlethought schon beantwortet, aber die offene Frage ist ja auch, was "gegen seine Interessen" bedeutet. Die muss man ja erstmal feststellen. Das ist ein recht vages Konzept und Vogt in seiner Rolle als Präsident bestimmt ja nicht die Interessen des e.V. alleine. Da muss man dann auch zwischen e.V. und Funktionär trennen.
05.06.2024 - 19:02 Uhr
Zitat von justalittlethought
Muss man. Die Aufsichtsräte müssen laut Aktiengesetzt die Interessen des Unternehmens (sprich der AG) und nicht des Eigners vertreten. Sonst begehen sie eine Pflichtverletzung.
Das Durchgriffsrecht ist aber indirekt. Die Hauptversammlung kann Aufsichtsräte ggf. absetzen und neue bestellen. (Fristen und Mehrheiten hängen vermutlich von der AG-Satzung ab oder stehen die im Aktiengesetz @nurleser ?).
Zitat von Schwabenpfeil312
Habe mir nur mal den Abschnitt rausgenommen.
Bei dem ersten Thema kann man durchaus unterschiedliche Ansichten haben.
Die Frage, ob man es in der eV-Satzung festschreiben kann, wäre juristisch zu bewerten. Das kann ich nicht.
De facto sollte das aber natürlich der Fall sein. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein Anteilseigner Personen in den AR entsendet und diese gegen seine Interessen handelt.
Ich glaube das würde sich in der Wirtschaft keiner gefallen lassen, oder der Bund z. B. bei der Bahn.
Zitat von asc71
Die AR sind nicht weisungsgebunden, egal ob sie auf e.V. Ticket oder von Investoren kommen. Sie sollen ja unabhängig kontrollieren. Daher wird man ein Weisungsrecht wohl auch nicht festschreiben können.
Die AR sind nicht weisungsgebunden, egal ob sie auf e.V. Ticket oder von Investoren kommen. Sie sollen ja unabhängig kontrollieren. Daher wird man ein Weisungsrecht wohl auch nicht festschreiben können.
Habe mir nur mal den Abschnitt rausgenommen.
Bei dem ersten Thema kann man durchaus unterschiedliche Ansichten haben.
Die Frage, ob man es in der eV-Satzung festschreiben kann, wäre juristisch zu bewerten. Das kann ich nicht.
De facto sollte das aber natürlich der Fall sein. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein Anteilseigner Personen in den AR entsendet und diese gegen seine Interessen handelt.
Ich glaube das würde sich in der Wirtschaft keiner gefallen lassen, oder der Bund z. B. bei der Bahn.
Muss man. Die Aufsichtsräte müssen laut Aktiengesetzt die Interessen des Unternehmens (sprich der AG) und nicht des Eigners vertreten. Sonst begehen sie eine Pflichtverletzung.
Das Durchgriffsrecht ist aber indirekt. Die Hauptversammlung kann Aufsichtsräte ggf. absetzen und neue bestellen. (Fristen und Mehrheiten hängen vermutlich von der AG-Satzung ab oder stehen die im Aktiengesetz @nurleser ?).
Ich bin auch kein Aktienrechtler, deswegen ist das was ich schreibe wie immer mit Vorsicht zu genießen. Die erste Frage ist, ob die Aufsichtsräte als Konzernaufsichtsräte anzusehen sind, weil sie dann nicht nur die Interessen der AG zu vertreten haben sondern eben auch die der Konzernmutter, hier also des e.V.s. Nach meinem Verständnis ist das der Fall, weil der e.V. seine Mehrheitsbeteiligung nutzen will, um Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen ("Alle Entscheidungen bleiben in der Hand des VfB Stuttgart 1893 e.V.") und damit konzerntypische Interessenskonflikte zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären vorliegen.
Die Frist zur Absetzung missliebiger Aufsichtsräte entspricht den 30 Tagen, die eine Hauptversammlung im Vorfeld angekündigt werden muss. Ohne Begründung benötigt es hierfür eine 3/4-Mehrheit.
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