Jugend und Amateure
25.08.2004 - 18:31 Uhr
08.02.2016 - 13:44 Uhr
Ich denke, dass die meisten hier nicht nur bewegt, wer es denn war, sondern was die Konsequenzen sind.
Zunächst einmal strafrechtlich.
Zunächst einmal gut für die "Jungs", dass man die Tat nicht ausgeführt hat, auch wenn man in gewisser Weise etwas ableiten könnte.
Wenn diese nach dem Motto "Jetzt geht´s los" bereits auf dem Weg zur Spielhalle gewesen wären, dann greift §22 StGB und demnach wäre der Ansatz gegeben. Wenn man in deren Sinne denkt, dann hoffe ich, dass keiner so dumm war, dieses in der Form auszusagen. Am Ende ist man allerdings ohnehin nach §24 von der Tat zurückgetreten und geht von daher wahrscheinlich straffrei im Sinne des Gesetzes aus.
Beim Mitführen der Waffe und auch der Sturmhauben kann zwar von der Tatplanung ausgegangen werden, aber eben nicht von der Durchführung. Der Waffenbesitz einer Gaspistole ist ja auch reglementiert und auch dieses kann schon ein Straftatbestand sein, sofern man nicht den "kleinen" Waffenschein besitzt. In einem Fahrzeug darf diese natürlich nicht mitgeführt werden.
Am Ende wird man ein paar "Kleinigkeiten" den Spielern zur Last legen können und diese kommen auf Grund des Jugendstrafrechts mit einer Geldstrafe und/oder Sozialstunden davon. Ob das schon zu einer Vorstrafe kommt, ist eher haltlos.
Was passiert jetzt bei Hannover 19 U19?
Das ist schon wieder eine andere Sache. Es kommt schließlich darauf an, wie deren "Arbeitspapier" ausschaut. Ein einfacher Vereinsausschluss eines Amateurs ist problemlos möglich. Diese Spieler beziehen allerdings Gelder vom Verein, was auch auf Grundlage eines Vertrages geregelt sein sollte. Daher wurden die Spieler auch vorerst suspendiert und nicht gleich gefeuert.
Nun kann Hannover 96 auf Grund der Rufschädigung und der dadurch bedingten "Zerrüttung" des Arbeitsverhältnisses eine fristlose Kündigung aussprechen. Ob diese dann vor einem Arbeitsgericht Bestand hat, müsste man abwarten. Im schlimmsten Fall müsste Hannover dann eine Abfindung zahlen. Allerdings wären dann die Spieler auch nicht gut beraten, denn kaum ein anderer Club würde dieses Trio dann mit offenen Armen entfangen.
Nun zu meiner Meinung:
Ich würde diese Spieler tatsächlich aus dem Verein entfernen. Das Talent wäre mir persönlich herzlich egal und selbst wenn wir drei kommende Messis unter Vertrag hätten. Das geht für mich schon deutlich über einen Jugendstreich hinaus. Jetzt kann man natürlich auch ankommen und sagen, dass auch Verbrecher eine zweite Chance bekommen sollten. Koc von Paderborn spielt ja heute auch im Profifussball, auch wenn dieser sogar einige Jahre hinter Gittern gesessen hat.
Zumindest in dieser Saison haben diese Spieler nichts mehr auf irgendeinem Fußballplatz zu suchen und wenn diese sich sozial dermaßen engagieren, dann kann man vielleicht nochmal darüber nachdenken. Die Sozialprognose ist aber eher schlecht. Mag sein, dass ich zu hart bin, aber Profifussballer (auch kommende) sollten immer in gewisser Weise auch ein Vorbild sein.
Zunächst einmal strafrechtlich.
Zitat von Versuch (§§ 22 - 24) StGB
§ 22
Begriffsbestimmung:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs:
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (weitere Punkte nicht relevant)
§ 24
Rücktritt:
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
§ 22
Begriffsbestimmung:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs:
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (weitere Punkte nicht relevant)
§ 24
Rücktritt:
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Zunächst einmal gut für die "Jungs", dass man die Tat nicht ausgeführt hat, auch wenn man in gewisser Weise etwas ableiten könnte.
Wenn diese nach dem Motto "Jetzt geht´s los" bereits auf dem Weg zur Spielhalle gewesen wären, dann greift §22 StGB und demnach wäre der Ansatz gegeben. Wenn man in deren Sinne denkt, dann hoffe ich, dass keiner so dumm war, dieses in der Form auszusagen. Am Ende ist man allerdings ohnehin nach §24 von der Tat zurückgetreten und geht von daher wahrscheinlich straffrei im Sinne des Gesetzes aus.
Beim Mitführen der Waffe und auch der Sturmhauben kann zwar von der Tatplanung ausgegangen werden, aber eben nicht von der Durchführung. Der Waffenbesitz einer Gaspistole ist ja auch reglementiert und auch dieses kann schon ein Straftatbestand sein, sofern man nicht den "kleinen" Waffenschein besitzt. In einem Fahrzeug darf diese natürlich nicht mitgeführt werden.
Am Ende wird man ein paar "Kleinigkeiten" den Spielern zur Last legen können und diese kommen auf Grund des Jugendstrafrechts mit einer Geldstrafe und/oder Sozialstunden davon. Ob das schon zu einer Vorstrafe kommt, ist eher haltlos.
Was passiert jetzt bei Hannover 19 U19?
Das ist schon wieder eine andere Sache. Es kommt schließlich darauf an, wie deren "Arbeitspapier" ausschaut. Ein einfacher Vereinsausschluss eines Amateurs ist problemlos möglich. Diese Spieler beziehen allerdings Gelder vom Verein, was auch auf Grundlage eines Vertrages geregelt sein sollte. Daher wurden die Spieler auch vorerst suspendiert und nicht gleich gefeuert.
Nun kann Hannover 96 auf Grund der Rufschädigung und der dadurch bedingten "Zerrüttung" des Arbeitsverhältnisses eine fristlose Kündigung aussprechen. Ob diese dann vor einem Arbeitsgericht Bestand hat, müsste man abwarten. Im schlimmsten Fall müsste Hannover dann eine Abfindung zahlen. Allerdings wären dann die Spieler auch nicht gut beraten, denn kaum ein anderer Club würde dieses Trio dann mit offenen Armen entfangen.
Nun zu meiner Meinung:
Ich würde diese Spieler tatsächlich aus dem Verein entfernen. Das Talent wäre mir persönlich herzlich egal und selbst wenn wir drei kommende Messis unter Vertrag hätten. Das geht für mich schon deutlich über einen Jugendstreich hinaus. Jetzt kann man natürlich auch ankommen und sagen, dass auch Verbrecher eine zweite Chance bekommen sollten. Koc von Paderborn spielt ja heute auch im Profifussball, auch wenn dieser sogar einige Jahre hinter Gittern gesessen hat.
Zumindest in dieser Saison haben diese Spieler nichts mehr auf irgendeinem Fußballplatz zu suchen und wenn diese sich sozial dermaßen engagieren, dann kann man vielleicht nochmal darüber nachdenken. Die Sozialprognose ist aber eher schlecht. Mag sein, dass ich zu hart bin, aber Profifussballer (auch kommende) sollten immer in gewisser Weise auch ein Vorbild sein.
08.02.2016 - 14:06 Uhr
Drei Jungs die 'ne Spielhalle, Tankstelle oder was auch immer ausrauben oder ausrauben wollen.
Vier Teenager die 'n fünften krankenhausreif prügeln.
Kriminell organsierte Asylsuchende.
Na und, trauriger weise eigentlich keine Meldung wert könnte man meinen, halt der ganz normale Wahnsinn.
Aber U19 Auswahlspieler, Privilegierte des Systems auf bestem Weg zum Fußball-Profi ... für Dummen-Jungen-Streich eindeutig mehrere Nummern zu groß.
Was geht in deren Köpfen eigentlich vor?
Hans Meyer meinte einmal, in jeder Mannschaft gibt es mindestens 5 Doofe.
Aber doof trifft es ja noch nicht mal ansatzweise.
Ich werd' zu alt für so 'n Scheiß...
Vier Teenager die 'n fünften krankenhausreif prügeln.
Kriminell organsierte Asylsuchende.
Na und, trauriger weise eigentlich keine Meldung wert könnte man meinen, halt der ganz normale Wahnsinn.
Aber U19 Auswahlspieler, Privilegierte des Systems auf bestem Weg zum Fußball-Profi ... für Dummen-Jungen-Streich eindeutig mehrere Nummern zu groß.
Was geht in deren Köpfen eigentlich vor?
Hans Meyer meinte einmal, in jeder Mannschaft gibt es mindestens 5 Doofe.
Aber doof trifft es ja noch nicht mal ansatzweise.
Ich werd' zu alt für so 'n Scheiß...
08.02.2016 - 14:58 Uhr
Zitat von NiemalsAllein
Ich denke, dass die meisten hier nicht nur bewegt, wer es denn war, sondern was die Konsequenzen sind.
Zunächst einmal strafrechtlich.
Zunächst einmal gut für die "Jungs", dass man die Tat nicht ausgeführt hat, auch wenn man in gewisser Weise etwas ableiten könnte.
Wenn diese nach dem Motto "Jetzt geht´s los" bereits auf dem Weg zur Spielhalle gewesen wären, dann greift §22 StGB und demnach wäre der Ansatz gegeben. Wenn man in deren Sinne denkt, dann hoffe ich, dass keiner so dumm war, dieses in der Form auszusagen. Am Ende ist man allerdings ohnehin nach §24 von der Tat zurückgetreten und geht von daher wahrscheinlich straffrei im Sinne des Gesetzes aus.
Beim Mitführen der Waffe und auch der Sturmhauben kann zwar von der Tatplanung ausgegangen werden, aber eben nicht von der Durchführung. Der Waffenbesitz einer Gaspistole ist ja auch reglementiert und auch dieses kann schon ein Straftatbestand sein, sofern man nicht den "kleinen" Waffenschein besitzt. In einem Fahrzeug darf diese natürlich nicht mitgeführt werden.
Am Ende wird man ein paar "Kleinigkeiten" den Spielern zur Last legen können und diese kommen auf Grund des Jugendstrafrechts mit einer Geldstrafe und/oder Sozialstunden davon. Ob das schon zu einer Vorstrafe kommt, ist eher haltlos.
Was passiert jetzt bei Hannover 19 U19?
Das ist schon wieder eine andere Sache. Es kommt schließlich darauf an, wie deren "Arbeitspapier" ausschaut. Ein einfacher Vereinsausschluss eines Amateurs ist problemlos möglich. Diese Spieler beziehen allerdings Gelder vom Verein, was auch auf Grundlage eines Vertrages geregelt sein sollte. Daher wurden die Spieler auch vorerst suspendiert und nicht gleich gefeuert.
Nun kann Hannover 96 auf Grund der Rufschädigung und der dadurch bedingten "Zerrüttung" des Arbeitsverhältnisses eine fristlose Kündigung aussprechen. Ob diese dann vor einem Arbeitsgericht Bestand hat, müsste man abwarten. Im schlimmsten Fall müsste Hannover dann eine Abfindung zahlen. Allerdings wären dann die Spieler auch nicht gut beraten, denn kaum ein anderer Club würde dieses Trio dann mit offenen Armen entfangen.
Nun zu meiner Meinung:
Ich würde diese Spieler tatsächlich aus dem Verein entfernen. Das Talent wäre mir persönlich herzlich egal und selbst wenn wir drei kommende Messis unter Vertrag hätten. Das geht für mich schon deutlich über einen Jugendstreich hinaus. Jetzt kann man natürlich auch ankommen und sagen, dass auch Verbrecher eine zweite Chance bekommen sollten. Koc von Paderborn spielt ja heute auch im Profifussball, auch wenn dieser sogar einige Jahre hinter Gittern gesessen hat.
Zumindest in dieser Saison haben diese Spieler nichts mehr auf irgendeinem Fußballplatz zu suchen und wenn diese sich sozial dermaßen engagieren, dann kann man vielleicht nochmal darüber nachdenken. Die Sozialprognose ist aber eher schlecht. Mag sein, dass ich zu hart bin, aber Profifussballer (auch kommende) sollten immer in gewisser Weise auch ein Vorbild sein.
Ich denke, dass die meisten hier nicht nur bewegt, wer es denn war, sondern was die Konsequenzen sind.
Zunächst einmal strafrechtlich.
Zitat von Versuch (§§ 22 - 24) StGB
§ 22
Begriffsbestimmung:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs:
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (weitere Punkte nicht relevant)
§ 24
Rücktritt:
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
§ 22
Begriffsbestimmung:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs:
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (weitere Punkte nicht relevant)
§ 24
Rücktritt:
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Zunächst einmal gut für die "Jungs", dass man die Tat nicht ausgeführt hat, auch wenn man in gewisser Weise etwas ableiten könnte.
Wenn diese nach dem Motto "Jetzt geht´s los" bereits auf dem Weg zur Spielhalle gewesen wären, dann greift §22 StGB und demnach wäre der Ansatz gegeben. Wenn man in deren Sinne denkt, dann hoffe ich, dass keiner so dumm war, dieses in der Form auszusagen. Am Ende ist man allerdings ohnehin nach §24 von der Tat zurückgetreten und geht von daher wahrscheinlich straffrei im Sinne des Gesetzes aus.
Beim Mitführen der Waffe und auch der Sturmhauben kann zwar von der Tatplanung ausgegangen werden, aber eben nicht von der Durchführung. Der Waffenbesitz einer Gaspistole ist ja auch reglementiert und auch dieses kann schon ein Straftatbestand sein, sofern man nicht den "kleinen" Waffenschein besitzt. In einem Fahrzeug darf diese natürlich nicht mitgeführt werden.
Am Ende wird man ein paar "Kleinigkeiten" den Spielern zur Last legen können und diese kommen auf Grund des Jugendstrafrechts mit einer Geldstrafe und/oder Sozialstunden davon. Ob das schon zu einer Vorstrafe kommt, ist eher haltlos.
Was passiert jetzt bei Hannover 19 U19?
Das ist schon wieder eine andere Sache. Es kommt schließlich darauf an, wie deren "Arbeitspapier" ausschaut. Ein einfacher Vereinsausschluss eines Amateurs ist problemlos möglich. Diese Spieler beziehen allerdings Gelder vom Verein, was auch auf Grundlage eines Vertrages geregelt sein sollte. Daher wurden die Spieler auch vorerst suspendiert und nicht gleich gefeuert.
Nun kann Hannover 96 auf Grund der Rufschädigung und der dadurch bedingten "Zerrüttung" des Arbeitsverhältnisses eine fristlose Kündigung aussprechen. Ob diese dann vor einem Arbeitsgericht Bestand hat, müsste man abwarten. Im schlimmsten Fall müsste Hannover dann eine Abfindung zahlen. Allerdings wären dann die Spieler auch nicht gut beraten, denn kaum ein anderer Club würde dieses Trio dann mit offenen Armen entfangen.
Nun zu meiner Meinung:
Ich würde diese Spieler tatsächlich aus dem Verein entfernen. Das Talent wäre mir persönlich herzlich egal und selbst wenn wir drei kommende Messis unter Vertrag hätten. Das geht für mich schon deutlich über einen Jugendstreich hinaus. Jetzt kann man natürlich auch ankommen und sagen, dass auch Verbrecher eine zweite Chance bekommen sollten. Koc von Paderborn spielt ja heute auch im Profifussball, auch wenn dieser sogar einige Jahre hinter Gittern gesessen hat.
Zumindest in dieser Saison haben diese Spieler nichts mehr auf irgendeinem Fußballplatz zu suchen und wenn diese sich sozial dermaßen engagieren, dann kann man vielleicht nochmal darüber nachdenken. Die Sozialprognose ist aber eher schlecht. Mag sein, dass ich zu hart bin, aber Profifussballer (auch kommende) sollten immer in gewisser Weise auch ein Vorbild sein.
Hm, soweit strafrechtlich richtig, aber ein Problem ist, dass sie zu dritt waren. Das macht sich im Strafmaß nochmal erheblich bemerkbar. Waffen dabei, Tat geplant, das wäre gemeinschaftlicher Raub. Dank Sozialprognosen (die in dem Fall sicher gut sind) und co wird's das Mindestmaß, denke ich, aber das ist auch schon ziemlich heftig. Krasse und unglaublich dumme Sache.
08.02.2016 - 15:08 Uhr
Dass es nicht die hellsten kerzen auf der torte sein dürften kann man schon daran erahnen, dass sie scheinbar gehenüber der polizei ne aussage gemacht haben.
Ansonsten finde ich es schade, wenn man sich von ihnen trennt ohne ihnen eine chance einzuräumen. Denn letztlich haben sie ja selbst ihre tat aufgegeben. Damit dürfte strafrechtlich wenig bis nix (mal abgesehen vom waffenbesitz) rumkommen und das aus gutem grund.
Was die sozialprognose angeht sag ichs mal so:
Drei jungs scheinbar mit ausbaufähiger reife und wahrscheinlich ähnlich ausbaufähiger bildung gesegnet begehen trotz aussicht auf eine gutbezahlte karriere als fussballer beinahe einen raubüberfall, besinnen sich kurz davor doch noch eines besseren und brechen das ganze ab.
Sollte hannover sich von ihnen trennen und damit ihr karrierechance zumindest deutlich verkleinern nun ratet mal womit sie wojl in zukunft versuchen werden ihr geld zu verdienen.
Situation ist ja dieselbe wie am anfang nur mit weniger chancen auf eine gut bezahlte karriere.
Ansonsten finde ich es schade, wenn man sich von ihnen trennt ohne ihnen eine chance einzuräumen. Denn letztlich haben sie ja selbst ihre tat aufgegeben. Damit dürfte strafrechtlich wenig bis nix (mal abgesehen vom waffenbesitz) rumkommen und das aus gutem grund.
Was die sozialprognose angeht sag ichs mal so:
Drei jungs scheinbar mit ausbaufähiger reife und wahrscheinlich ähnlich ausbaufähiger bildung gesegnet begehen trotz aussicht auf eine gutbezahlte karriere als fussballer beinahe einen raubüberfall, besinnen sich kurz davor doch noch eines besseren und brechen das ganze ab.
Sollte hannover sich von ihnen trennen und damit ihr karrierechance zumindest deutlich verkleinern nun ratet mal womit sie wojl in zukunft versuchen werden ihr geld zu verdienen.
Situation ist ja dieselbe wie am anfang nur mit weniger chancen auf eine gut bezahlte karriere.
08.02.2016 - 15:14 Uhr
Wobei sie ja erstmal beweisen müssen, dass sie die Tat tatsächlich abgebrochen hatten. Wenn mich die Polizei mit Sturmhaube und Gaspistole erwischen würde, würd ich auch sagen "ja, hatte ich vor, aber bin schon auf dem Rückweg".
08.02.2016 - 15:16 Uhr
Einfach nur noch grausam was in diesem Verein zur Zeit passiert!!!
08.02.2016 - 15:19 Uhr
Strafrechtlich gesehen dürfte es, da es noch nicht zum unmittelbaren Ansetzen i.S.d. § 22 StGB gekommen ist - selbst wenn in der entsprechenden Nacht schon losgefahren wurde, handelt es sich bei der Fahrt um eine Vorbereitungshandlung, die das Versuchsstadium noch nicht erreicht - nicht um einen Rücktritt nach § 24 StGB gehen, sondern eher um die Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB:
Es dürfte sich unter Zugrundelegung der bisher bekannten Tatsachen um die Verabredung eines schweren Raubes (jedenfalls durch das Mitführen der Waffen) handeln, der ein Verbrechen (und nicht nur ein Vergehen) darstellt. Zu diesem schweren Raub haben die drei sich "verabredet", d.h. sie haben einen gemeinsamen, mittäterschaftlichen Tatplan gefasst. Ein Rücktritt kommt deshalb nur nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht:
Von einer solchen Verhinderung ist wohl auszugehen, wahrscheinlich auch davon, dass diese "freiwillig" geschah, wobei natürlich für eine endgültige Beurteilung weitergehende Tatsachenermittlung vonnöten ist. Soviel nur zum strafrechtlichen Hintergrund, hinsichtlich des schweren Raubes dürften die drei Spieler tatsächlich straffrei sein. Es bleiben natürlich die übrigen Delikte hinsichtlich der Kennzeichen, die Frage nach der Legalität des Waffenbesitzes und, losgelöst von der rechtlichen Perspektive, die Aussagen, die sich aus dem Geschehen über die charakterlich-persönliche Eignung der Spieler ergeben.
Zitat von § 30 StGB
(Abs. 1) ..
(Abs. 2) Ebenso (nämlich nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens) wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(Abs. 1) ..
(Abs. 2) Ebenso (nämlich nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens) wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Es dürfte sich unter Zugrundelegung der bisher bekannten Tatsachen um die Verabredung eines schweren Raubes (jedenfalls durch das Mitführen der Waffen) handeln, der ein Verbrechen (und nicht nur ein Vergehen) darstellt. Zu diesem schweren Raub haben die drei sich "verabredet", d.h. sie haben einen gemeinsamen, mittäterschaftlichen Tatplan gefasst. Ein Rücktritt kommt deshalb nur nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht:
Zitat von § 31 StGB
(Abs. 1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
(Nr. 3) nachdem er ein Verbrechen verabredet hatte, die Tat verhindert.
(Abs. 1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
(Nr. 3) nachdem er ein Verbrechen verabredet hatte, die Tat verhindert.
Von einer solchen Verhinderung ist wohl auszugehen, wahrscheinlich auch davon, dass diese "freiwillig" geschah, wobei natürlich für eine endgültige Beurteilung weitergehende Tatsachenermittlung vonnöten ist. Soviel nur zum strafrechtlichen Hintergrund, hinsichtlich des schweren Raubes dürften die drei Spieler tatsächlich straffrei sein. Es bleiben natürlich die übrigen Delikte hinsichtlich der Kennzeichen, die Frage nach der Legalität des Waffenbesitzes und, losgelöst von der rechtlichen Perspektive, die Aussagen, die sich aus dem Geschehen über die charakterlich-persönliche Eignung der Spieler ergeben.
08.02.2016 - 15:26 Uhr
Zitat von waschkarte
Hm, soweit strafrechtlich richtig, aber ein Problem ist, dass sie zu dritt waren. Das macht sich im Strafmaß nochmal erheblich bemerkbar. Waffen dabei, Tat geplant, das wäre gemeinschaftlicher Raub. Dank Sozialprognosen (die in dem Fall sicher gut sind) und co wird's das Mindestmaß, denke ich, aber das ist auch schon ziemlich heftig. Krasse und unglaublich dumme Sache.
Hm, soweit strafrechtlich richtig, aber ein Problem ist, dass sie zu dritt waren. Das macht sich im Strafmaß nochmal erheblich bemerkbar. Waffen dabei, Tat geplant, das wäre gemeinschaftlicher Raub. Dank Sozialprognosen (die in dem Fall sicher gut sind) und co wird's das Mindestmaß, denke ich, aber das ist auch schon ziemlich heftig. Krasse und unglaublich dumme Sache.
Du spielst an, dass man bei drei Tätern von einer Bande im rechtlichen Sinne sprechen kann. Dafür fehlen aber die Strukturen, welcher es bedarf.
Es kam eben nicht zur Ausführung der Tat.
Nochmal dazu:
Zitat von §24 StGB
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
In dem Fall kam es nicht zur Tat uns somit kann man es auch deuten, dass alle drei damit eine Tatverhinderung gemacht haben. Ohne die Ausführung gibt es (zu deren Glück) keine Rechtsgrundlage für eine Verurteilung, weshalb es sich auf das Mitführen der Waffe beschränken wird. Für einige Sozialstunden oder eine Geldstrafe wird es reichen, aber mehr ist letztlich eben nicht möglich.
Wenn man die "Täter" vor der Spielhalle gestellt hätte und diese im Aufbruch gewesen wären, um die Tat zu vollziehen, dann wäre das etwas anderes gewesen. So kommen diese mit einem blauen Auge davon.
Ob die Sozialprognose positiv ist, kann und will ich nicht beurteilen...
08.02.2016 - 15:30 Uhr
Für die Frage, ob die drei eine Bande im strafrechtlichen Sinne bilden, kommt es entscheidend darauf an, ob sie weitere, gleichartige Überfälle geplant haben oder ob es eine einmalige Angelegenheit sein sollte; dass es mehrere sein sollten, ist jedenfalls angesichts der mutmaßlichen Spielschulden nicht auszuschließen.
Ebenso: richtig, es gab keine "Tat", deshalb ist § 24 StGB nicht maßgebend, sondern § 31 StGB, s.o.
Ebenso: richtig, es gab keine "Tat", deshalb ist § 24 StGB nicht maßgebend, sondern § 31 StGB, s.o.
08.02.2016 - 15:37 Uhr
Zitat von waschkarte
Wobei sie ja erstmal beweisen müssen, dass sie die Tat tatsächlich abgebrochen hatten. Wenn mich die Polizei mit Sturmhaube und Gaspistole erwischen würde, würd ich auch sagen "ja, hatte ich vor, aber bin schon auf dem Rückweg".
Wobei sie ja erstmal beweisen müssen, dass sie die Tat tatsächlich abgebrochen hatten. Wenn mich die Polizei mit Sturmhaube und Gaspistole erwischen würde, würd ich auch sagen "ja, hatte ich vor, aber bin schon auf dem Rückweg".
Sie waren auf dem Weg hin, sind dann aus eigener Entschlossenheit oder wie man es nennen will umgedreht und waren wieder zuhause. Also wurden sie nicht mit der Waffe und Sturmhaube direkt erwischt.
Sie waren wieder zuhause und die Polizei sah deren Autos mit falschen Kennzeichen vor deren Haus parken, weil sie vergessen haben es ab zu nehmen.
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